Arbeitsstand. „MOTIO“ ist ein Platzhaltername. Die Datenarchitektur ist vor Pilotstart datenschutzrechtlich zu prüfen.

Vertrauen & Daten

Der Arbeitgeber kann es nicht erfahren.

Nicht: Wir geben es nicht weiter. Sondern: Es ist technisch und rechtlich so gebaut, dass die Information den Arbeitgeber gar nicht erreichen kann — auch dann nicht, wenn er danach fragt. Ohne diese Eigenschaft nimmt niemand teil, der das Programm wirklich braucht.

Blick von oben auf eine Person, die sich zu einer Palette bückt

Wer sieht was

Die Zugriffsmatrix

Die oder der Beschäftigte
Sieht alles: Messwerte, ärztliche Einschätzung, Plan, Verlauf. Und entscheidet allein, wer sonst etwas sieht.
Behandelnder Arzt
Sieht alles zu seinen Patientinnen und Patienten. Er ist datenschutzrechtlich eigenständig verantwortlich — nicht Dienstleister des Arbeitgebers.
Physiotherapeutische Fachkraft
Sieht nur den Behandlungsauftrag und den für die Umsetzung nötigen Befundausschnitt.
Betriebsarzt
Nur mit ausdrücklicher, gesonderter und jederzeit widerrufbarer Einwilligung der oder des Beschäftigten. Nicht automatisch.
Technikpartner / Plattform
Arbeitet ausschließlich im Auftrag des Arztes, ohne eigenen Verwendungszweck. Kein Zugriff zu eigenen Zwecken, keine Auswertung, keine Weitergabe.
Personalabteilung
Erhält ausschließlich aggregierte Kennzahlen ab 20 Personen. Keine Namen, keine Befunde, keine Teilnahmelisten.
Direkte Führungskraft
Erfährt nicht einmal, ob jemand teilnimmt.

Warum das hält

Vier Konstruktionsprinzipien

Der Arzt ist der Datentreuhänder

Alle medizinischen Daten liegen in der Verantwortung des behandelnden Arztes, gebunden an die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB. Deren Bruch ist strafbar. Das ist eine deutlich härtere Zusicherung als jede Datenschutzerklärung eines Dienstleisters.

Mindestgruppengröße 20

Aggregierte Auswertungen erstellen wir erst ab 20 Personen — strenger als üblich. Zusätzlich unterdrücken wir Auswertungen, die durch Kombination mehrerer Merkmale auf Einzelne rückführbar wären, etwa „Frauen über 50 in der Nachtschicht“.

Freiwilligkeit ohne Nachteil

Teilnahme ist freiwillig und jederzeit ohne Begründung beendbar. Es gibt keine Prämie und keinen Vorteil für Teilnehmende — denn ein Anreiz, der faktisch Druck erzeugt, macht die Einwilligung im Arbeitsverhältnis angreifbar.

Keine Wearable-Pflicht

Wir binden bewusst keine Fitnesstracker verpflichtend ein. Das vermeidet Datenabflüsse an Anbieter außerhalb der EU und einen zusätzlichen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand. Wer eigene Werte einbringen möchte, kann sie selbst eintragen.

Blick durch einen Lagergang, zwei Beschäftigte im Gespräch

Der Grund für diese Strenge

Wer Konsequenzen fürchtet, meldet sich nicht.

Und genau die Menschen, die sich dann nicht melden, verursachen die längsten Ausfälle. Datenschutz ist hier keine Pflichtübung, sondern die Bedingung dafür, dass das Programm überhaupt wirkt.

Für den Betriebsrat

Wir bringen die Betriebsvereinbarung mit.

Ein digital gestütztes Gesundheitsprogramm berührt die Mitbestimmung — insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil eine Anwendung mit Nutzungsdaten grundsätzlich zur Verhaltenskontrolle geeignet ist. Auf die tatsächliche Absicht kommt es dabei nicht an.

Die meisten Anbieter überlassen Ihnen dieses Problem. Wir liefern einen ausformulierten Entwurf einer Betriebsvereinbarung mit — Zweckbindung, Datenkatalog, Löschfristen, Auswertungsgrenzen, Freiwilligkeit, Widerruf. Ihr Betriebsrat muss nicht bei null anfangen, sondern kann prüfen und verhandeln.

Ehrlich zum Zeitbedarf: Rechnen Sie in mitbestimmten Betrieben mit sechs bis sechzehn Wochen bis zum Abschluss. Wir planen das von Anfang an in den Projektablauf ein, statt Ihnen einen Start in zwei Wochen zu versprechen.

Was im Entwurf geregelt ist

  • — Zweck und Gegenstand des Programms
  • — Abschließender Katalog der erhobenen Daten
  • — Ausdrückliches Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle
  • — Empfänger und Rollen, mit Verantwortlichkeiten
  • — Mindestgruppengröße für jede Auswertung
  • — Speicherdauer und Löschfristen
  • — Freiwilligkeit, Widerruf, Folgenlosigkeit
  • — Rechte des Betriebsrats auf Einsicht in die Auswertungslogik
  • — Verfahren bei Programmende und Datenübergabe

Beispiel: Ihr Jahresbericht

Auszug, anonymisiert und aggregiert — so und nicht detaillierter.

Eingeladene Beschäftigte412
Teilnahme Funktionscheck63 %
Davon mit ärztlichem Handlungsbedarf18 %
Teilnahme in der Risikogruppe71 %
Programmabschluss nach 12 Wochen78 %
Funktionsverbesserung messbar64 %
Bereich Produktion (n = 148)Detailauswertung

Beispielhafte Darstellung des Berichtsformats, keine realen Daten. Bereiche mit weniger als 20 Teilnehmenden erscheinen im Bericht nicht.

Ihr Nutzen ohne Ihre Neugier

Genug zum Steuern. Zu wenig zum Zuordnen.

Sie erfahren, ob das Programm greift, wo im Haus die Belastung sitzt und ob sich etwas bewegt. Sie erfahren nicht, wer Rückenschmerzen hat.

Das ist keine Einschränkung Ihres Nutzens, sondern die Voraussetzung dafür, dass er überhaupt entsteht. Ein Programm, bei dem die Belegschaft Konsequenzen fürchtet, erreicht genau die Menschen nicht, die die teuersten Fehltage verursachen.

Was wir Ihren Beschäftigten sagen

Lassen Sie das prüfen.

Geben Sie diese Seite Ihrem Datenschutzbeauftragten und Ihrem Betriebsrat, bevor wir überhaupt über Preise sprechen. Wenn die Architektur dort nicht überzeugt, ist alles andere ohnehin gegenstandslos.